Digitale Barrierefreiheit:
Der Countdown läuft.

Sie haben bestimmt schon davon gehört: Am 28. Juni 2025 tritt das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) in Kraft. Ist digitale Barrierefreiheit nur ein „Nice-to-have“ oder steckt mehr dahinter? Welche Folgen bringt sie mit sich, und für wen gilt sie genau? Wir haben uns für Sie schlau gemacht.

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Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

In einer zunehmend digitalen Welt ist Barrierefreiheit kein Trend. Sie gewährleistet, dass allen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht wird. Ob Menschen mit Einschränkungen oder mit geringer digitaler Medienkompetenz, allen soll ein barrierefreier Zugang zu Webseiten, Apps und digitalen Diensten ermöglicht werden. Wer schon einmal versucht hat, eine Webseite ausschließlich mit der Tastatur zu bedienen, kann nachvollziehen, wie herausfordernd das sein kann.

Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz setzt ab Sommer 2025 die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Webseiten, die elektronische Dienstleistungen wie E-Commerce oder Terminvergaben anbieten, sind dann gesetzlich verpflichtet, barrierefrei umgesetzt zu sein.

Die User-Experience soll so gestaltet sein, dass sie die „Vier Prinzipien der Barrierefreiheit” erfüllt. In Kurzform bedeutet das, dass die digitalen Produkte und Dienstleistungen – unabhängig von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen – auf robuste Art und Weise wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein müssen.

Unternehmer aktiviert eine Taste mit der Beschriftung "Barrierefreiheit"

Robust, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich: Was heißt das im Einzelnen?

Robust

Die Internetseite oder App funktioniert zuverlässig auf unterschiedlichen Geräten (Smartphone, Tablet oder Computer) und ist zusätzlich kompatibel mit assistiven Technologien.

Wahrnehmbar

Jeder muss die Inhalte sehen, hören oder wahrnehmen können. Das heißt, Texte lassen sich gut lesen, Bilder haben eine Beschreibung für Blinde und Videos sind mit Untertiteln für gehörlose Menschen ausgestattet.

Bedienbar

Die Webseite oder App muss leicht zu bedienen sein: Man kann sie mit der Tastatur steuern und die Menüs sind einfach zu finden.

Verständlich

Alle sollen gut verstehen, was auf der Seite steht und wie sie funktioniert: Die Texte sind also in einer einfachen, leichten Sprache verfasst.

Wer ist vom Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) betroffen?

Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz betrifft eine breite Palette von Akteuren, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu gehören:

  • Banken und Finanzdienstleister
  • Bildungsplattformen
  • Öffentliche Stellen und Verwaltungen
  • Online-Shops
  • Software- und App-Anbieter
  • Telekommunikationsunternehmen
  • Ticket- und Reisebuchungsplattformen

Doch auch beim BFSG gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen. Wenn Sie weniger als 10 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz oder eine jährliche Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro haben, sind Sie von der gesetzlichen Regelung befreit.

Eine junge Frau surft barrierefrei im Internet

Für welche Produkte und Dienstleistungen gilt das BFSG?

  • Bankdienstleistungen 
  • Computer / Notebooks / Tablets
  • E-Books / E-Book-Lesegeräte
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • Router
  • Smartphones
  • Telefon- und Messenger-Dienste
  • Ticketdienste, die auf Mobilgeräten angeboten werden (Apps), z.B. Fahrausweis- oder Check-In-Automaten

Barrierefreiheit auf Webseiten

Für Webseiten ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ entscheidend. Das BFSG gilt für Ihre Seite, wenn Kunden dort online einen Vertrag abschließen, also direkt kaufen, Termine buchen oder verbindlich reservieren können. Der Begriff umfasst jedoch mehr als den reinen Vertragsabschluss: Bereits Anfragen in Anbahnung eines Vertrages zählen dazu.

Deshalb können auch Kontaktformulare betroffen sein – nämlich dann, wenn sie für konkrete Anfragen wie Angebote, Kostenvoranschläge oder Verfügbarkeitsprüfungen gedacht sind oder den ersten Schritt zum Vertrag darstellen. Rein informative Webseiten mit allgemeinen Kontaktformularen fallen in der Regel nicht darunter.

In der Praxis ist die Grenze zwischen einem vertragsanbahnenden und einem allgemeinen Kontaktformular oft fließend und stark vom tatsächlichen Angebot sowie dem Seitenkontext abhängig. Da die Marktüberwachungsbehörde diese Grenzen erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Rechtsprechung klarer definieren wird, ist es empfehlenswert, im Zweifel lieber auf Nummer sicher zu gehen und eher zu viel als zu wenig barrierefrei zu gestalten.

Fällt Ihr Unternehmen unter das BFSG?

Machen Sie den kostenlosen BFSG-Check:
An wen richten sich die Inhalte Ihrer Webseite?
Bieten Sie auf Ihrer Webseite Inhalte an, die zu einem zumindest baldigen Vertragsabschluss führen könnnen?
Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie?
Haben Sie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro?

Ergebnis: Die Regelung betrifft Sie.

Voraussichtlich fällt Ihr Angebot unter die geltende Fassung des Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz. Ihre Webseite sollte daher bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Lassen Sie uns gerne einen Termin vereinbaren, um über mögliche Umsetzungsmaßnahmen zu sprechen.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung)

*Pflichtfeld

Ergebnis: Die Regelung betrifft Sie nicht.

Sofern auf Ihrer Webseite klar erkennbar ist, dass sich Ihr Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet – beispielsweise durch die verpflichtende Abfrage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – fällt Ihr Angebot aller Wahrscheinlichkeit nach nicht unter die derzeit gültige Fassung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung gibt es zahlreiche Kriterien barrierefreier oder barrierearmer Webseiten, die auch darüber hinaus einen Mehrwert bieten. So erfassen beispielsweise Suchmaschinen-Bots Inhalte deutlich besser, wenn diese barrierefrei gestaltet sind. Gerne tauschen wir uns dazu unverbindlich mit Ihnen aus.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung)

*Pflichtfeld

Die wichtigsten Merkmale zur Barrierefreiheit auf Webseiten:

Ein Beispiel zum besseren Verständnis

Schauen wir auf eine Sprachschule, die Online-Kurse für verschiedene Sprachen anbietet: Eine Nutzerin mit motorischen Einschränkungen muss ab Ende Juni 2025 die gesamte Webseite barrierefrei bedienen können. Das bedeutet, dass sie sich problemlos mit der Tastatur über Kursinhalte informieren und sich selbstständig für einen Kurs anmelden können muss, ohne auf Funktionen angewiesen zu sein, die nur mit der Maus steuerbar sind.

Auch die eigentlichen Kursmaterialien müssen barrierefrei zugänglich sein:

  • Videos sollten mit Untertiteln oder Transkriptionen versehen sein, damit auch hörbeeinträchtigte User mitlernen können.
  • PDF-Dokumente müssen strukturiert und für Screenreader lesbar sein.
  • Selbst interaktive Elemente wie Übungen, Prüfungen oder Feedbackformulare sollten so gestaltet sein, dass sie mit Hilfstechnologien wie Bildschirmtastaturen oder Vorlesesoftware genutzt werden können.

Einfach gesagt, muss jede Funktion der Webseite so gestaltet sein, dass Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sie uneingeschränkt und selbstbestimmt nutzen können.

Eine junge Frau mit motorischen Einschränkungen besucht einen Online-Kurs

Wer kontrolliert die Einhaltung der Barrierefreiheit im Internet?

In jedem Bundesland gibt es eine Behörde, die kontrolliert, ob Webseiten oder andere digitale Angebote barrierefrei sind. Die Behörde prüft stichprobenartig. Dabei kann sie auch von Verbänden oder Verbrauchern aufgefordert werden, gegen ein Unternehmen vorzugehen. Wenn festgestellt wird, dass ein Unternehmen sich bei seinen Produkten oder Dienstleistungen nicht an die Regeln des BFSG hält, gibt es erst eine Aufforderung zur Optimierung, bevor z. B. ein Bußgeld droht.

Digitale Barrierefreiheit: Eröffnen Sie sich neue Möglichkeiten

Das BFSG wirkt auf den ersten Blick wie eine gesetzliche Pflichtveranstaltung. Doch bei genauerem Hinsehen birgt es enormes Potenzial. Denn Millionen von Menschen in Deutschland leben mit Beeinträchtigungen, wie Seh- und Hörbehinderungen bzw. motorischen oder kognitiven Einschränkungen. Diese Personen sind im digitalen Raum eine oft übersehene Zielgruppe. Durch Barrierefreiheit auf Webseiten können sie von Unternehmen direkt angesprochen und besser erreicht werden.

Digitale Barrierefreiheit bietet aber nicht nur Menschen mit Behinderung Vorteile. Eine klare Navigation, gut lesbare Texte und einfache Bedienbarkeit verbessern das Nutzungserlebnis für alle – auch für ältere Menschen oder mobile Nutzer.

Last but not least unterstützt Barrierefreiheit auf Webseiten auch die Suchmaschinenoptimierung (SEO). Strukturierte Inhalte, Alt-Texte und klare Seitenführung helfen, in Google besser gefunden zu werden. Ein echter Pluspunkt für das Ranking!

Digitale Barrierefreiheit:
Handeln Sie jetzt!

Unser Expertenteam analysiert Ihre Webseiten auf Barrierefreiheit mithilfe anerkannter Tools, um die technischen Aspekte der digitalen Barrierefreiheit zu überprüfen. Nach gründlicher Analyse erstellen wir einen detaillierten Bericht, der alle identifizierten Barrieren dokumentiert und aufzeigt, wo Handlungsbedarf besteht.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um ein unverbindliches Angebot zu erhalten! Pflichtangaben sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.